Wird bei einem Unfall ein Fahrrad beschädigt, kann auch hier Ersatz der Reparaturkosten nur bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes gefordert werden. Es ist dem Geschädigten zuzumuten, ein gebrauchtes Rennrad mit Karbonrahmen zu erwerben, auch wenn er keine Kenntnis über etwaige Vorschäden des Ersatzrades hat. Das gleiche Risiko trifft auch den Käufer eines ersatzweise angeschafften Kraftfahrzeugs.
OLG München, 10 U 1885/18 d0 Lis