Stürzt jemand beim Aussteigen aus einem Bus an einer Haltestelle außerhalb geschlossener Ortschaften und verletzt sich dabei, kann der zuständige Straßenbaulastträger haften. Sowohl die Landstraße als auch die dort befindliche Bushaltestelle müssen geräumt werden. Insoweit existiert eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht im Bereich von Bushaltestellen. Vorliegend diente die außerörtliche Bushaltestelle der Erschließung eines Ortsteils mit 500 Einwohnern, ihr kam also eine gewisse Verkehrsbedeutung zu.
LG Aachen, 12 O 430/17 lsdp