Auch bei Kurzzeitkennzeichen besteht gegenüber Dritten die Nachhaftung des Versicherers aus § 117 VVG (1 Monat nach Anzeige durch den Versicher).
OLG Frankfurt, 13 U 43/17
Auch bei Kurzzeitkennzeichen besteht gegenüber Dritten die Nachhaftung des Versicherers aus § 117 VVG (1 Monat nach Anzeige durch den Versicher).
OLG Frankfurt, 13 U 43/17