Sofern ein Grundstückseigentümer lediglich durch Rangieren mit seinem Fahrzeug von seinem Grundstück runterfahren kann, da die Straße nur 3,75 m breit ist, hat er Anspruch auf die Aufstellung von Halteverbotsschildern. Diese müssen so aufgestellt werden, dass der Grundstückseigentümer nicht rangieren muss.
Die Maximalbreite von Kraftfahrzeugen beträgt 2,55 m. Hinzuzurechnen sind 50 cm Seitenabstand, sodass in dem betreffenden Bereich nicht gegenüber der Grundstücksausfahrt geparkt werden darf. Schützenswerte Belange von haltenden oder parkenden Verkehrsteilnehmern sind insoweit nicht zu berücksichtigen.
OVG Saarlouis, 1 A 51/17