Ergeht eine Verfügung zur Fahrerlaubnisentziehung nach Inkrafttreten der Neufassung von §§ 81a II StPO, 46 IV OWiG, so kann das Ergebnis einer zuvor ohne die vor dieser Änderung erforderliche richterliche Anordnung genommen Blutprobe verwendet werden. Nach der Neufassung der Vorschriften besteht kein Verwertungsverbot.
Es wird darauf verwiesen, dass das Fahrerlaubnisverfahren anders als das Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht der Verfolgung oder Ahndung von Rechtsverstößen dient, sondern dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Missachtung des Richtervorbehalt ein Verwertungsverbot auslöst. Dies ist seit der Neufassung (Blutprobe bei entsprechenden Verkehrsvergehen auch ohne richterliche Entscheidung) nicht mehr der Fall. Insoweit ist nicht auf die vorhergehende Rechtslage zum Zeitpunkt der Probenentnahme abzustellen.
Die Blutprobe darf also verwertet werden.
OVG Saarlouis, 1 D 317/18