Auch wenn die Achtung des Familienlebens als Grundrecht unter dem Schutz von Art.6 GG steht, ist ein Inhaber eines Internetanschlusses noch verpflichtet, zur Entkräftung der Vermutung seiner Täterschaft für illegales Filesharing zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat. Insoweit trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast.
BVerfG, 1 BvR 2556/17