Nimmt ein Arbeitgeber fehlerhafterweise an, aus einem Tarifvertrag zur Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer verpflichtet zu sein, wird auch durch wiederholte Leistung keine betriebliche Übung begründet. Die Arbeitnehmer haben also keinen Anspruch auf erneute Leistung.
In einem solchen Fall liegt nämlich die erforderliche positive Kenntnis einer anderweitig fehlenden Verpflichtung zur Leistung nicht vor.
BAG, 5 AR 189/18