Aufwendungen für die Strafverteidigung des Kindes

Kosten der Verteidigung eines Kindes sind keine außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG und können insoweit nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Nach & 33 II S.4 EStG sind Kosten eines Rechtsstreits vom Aufzug grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Auch wenn die Kosten eines Strafverfahrens hierunter fallen könnten, stellen Strafverteidigerkosten eines rechtskräftig Verurteilten keine außergewöhnliche Belastung dar, da es an einer Unausweichlichkeit der Aufwendungen fehlt. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass die Straftat nicht unausweichlich war.

Derzeit ist die Revision beim BFH anhängig (VI R 29/20).

FG Hessen, 9 K 1344/19

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