Zunächst hatte das Gericht einen Antrag auf Einsicht in angeforderte Unterlagen abgelehnt. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt, die auch nicht nach §§ 304, 305 StPO unzulässig ist, da in diesem Fall nur ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eröffnet wäre. In diesem Verfahren kann die Nichtherausgabe der angeforderten Dokumente nicht gerügt werden. Das AG selbst hat der Beschwerde dann abgeholfen.
Die Verteidigung erhält folgende Unterlagen:
Token-Datei und Passwort
Lebensakte bzw. unter Beifügung geeigneter Unterlagen Auskunft über Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten am Gerät seit der letzten Eichung
Gebrauchsanweisung und Unterlagen über das Konformitätsverfahren
Verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung
Verträge über die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister
AG Bühl, 1 OWi 308 Js 12185/20