Ein Spediteur beauftragte regelmäßig andere Frachtführer damit, Transporte durchzuführen. Polizeibeamte hatten Anordnungen zur Ladungssicherheit erteilt und die Weiterfahrt untersagt. Hiergegen wollte der Spediteur vorgehen und ein solches Vorgehen untersagen lassen.
Allerdings fehlt ihm die Antragsbefugnis nach § 42 II VwGO. Diese besteht nur, wenn er selbst in seinen Rechten verletzt ist. Dies war vorliegend nicht der Fall, die anderen Frachtführer waren hiervon betroffen.
OVG Magdeburg, 3 M 212/20