Wenn der Kläger vorträgt, die Parameter für die Abgasrückführungsrate in seinem Fahrzeug sein auf die Bedingungen des NEFZ (neuer europäischer Fahrzyklus, damaliges Messverfahren) abgestellt, was zum Motorschutz nicht erforderlich sei, und sich insoweit auf den Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt bezieht, trägt er hinreichend substantiiert zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor. Hieraus lässt sich auch der Vortrag herleiten, dass beim Verantwortlichen des Herstellers das Bewusstsein einer sittenwidrigen Handlung gegeben war, da eine solche Motorsteuerung erklärungsbedürftig ist. Ein Hersteller, der die Parameter so bestimmt, dass sie auf die Bedingungen des NEFZ abgestellt sind, ohne dass dies zum Motorschutz erforderlich ist, kann sittenwidrig handeln, wenn er diesen Umstand bei Beantragung der Genehmigung verschwiegen hat.
OLG Schleswig, 1 U 91/20