Es kann ein verbotenes Alleinrennen vorliegen (§ 315d I Nr.3 StGB), wenn es dem Fahrer darauf ankommt, für eine Flucht über eine nicht unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und sein Verhalten grob verkehrswidrig und rücksichtslos ist.
Nach Berechnung eines Sachverständigen hätte der Täter hier an einer Stelle bei maximaler Ausnutzung der möglichen Kurvengeschwindigkeit und anschließend voller Beschleunigung eine Geschwindigkeit von 110 km/h erreichen können. Tatsächlich fuhr er dort nur 60 km/h. Das reicht nicht.
Ausreichend war aber die nach Angaben des Fahrers volle Beschleunigung an einer anderen Stelle. Hier fuhr er ca. 130 km/h statt der erlaubten 50, später 20 km/h. Die massive Geschwindigkeitsüberschreitung ist ausreichend, die grobe Verkehrswidrigkeit zu begründen. Da auch Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern festgestellt wurde, um sein schnellstmögliches Wegfahren zu ermöglichen, liegt auch Rücksichtslosigkeit vor.
BGH, 4 StR 165/20