Dieses System wird als Betrugssystem anerkannt. Die Angeklagten haben durch bewusste Umgehung der steuerrechtlichen Kontrolle mehrfach Steuererstattungen für eine nur einfach abgeführte Steuer erhalten. Es liegt ein bandenmäßiger Betrug (§ 263 V StGB) vor.
OLG Frankfurt,2 Ws 132/20
Diese Einschätzung führt dazu, dass Personen auch aus der Schweiz ausgeliefert werden können. Die Entscheidung ist neuartig, bisher galt in der Rechtsprechung, dass die Sondertatbestände der Steuerhinterziehung aus der AO den Betrug verdrängen würden.