Der Lkw-Fahrer wurde wegen einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts verurteilt. Gegen den Halter wurde Wertersatz angeordnet in Höhe der Taterträge (§ 29a OWiG). Das Amtsgericht hatte dies zunächst abgelehnt und damit begründet, dass auch gegen den Halter ein Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte durchgeführt werden können
Diese Entscheidung war fehlerhaft, es steht in der Entscheidung der Bußgeldbehörde, ob sie Tatvorteile über ein Bußgeldverfahren oder über ein Einziehungsverfahren verlangt. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, aus welchem Grund ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Halter nicht durchgeführt wurde.
Die Bußgeldbehörde durfte also die Taterträge im Rahmen einer Einziehung abschöpfen. Eines vorhergehenden Bußgeldverfahrens bedurfte es hierzu nicht.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 150/21