Schon auf die Sachrüge ist ein Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wenn es keine Angabe dazu enthält, ob der Betroffene sich eingelassen oder geschwiegen hat. Wenn eine eventuelle Einlassung als widerlegt angesehen wird, muss das Urteil auch hierüber Angaben enthalten. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene konkrete Einwendungen gegen die Messung erhoben hat.
Auch für die Rechtsfolge bedarf es der Mitteilung des Betroffenen. Nur so kann geprüft werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt.
Auf die Einlassung kann nur ausnahmsweise bei einfach gelagerten Fällen geringer Bedeutung verzichtet werden. Dies ist bei Verhängung eines Fahrverbotes nicht der Fall.
Und dann noch der Hinweis darauf, dass die Voreintragungen detailliert (Rechtskraft, Rechtsfolge, Tatzeit, Erlass des Bescheides / Urteils) dargestellt werden müssen, da dem Betroffenen bei der neuen Tat die Vorbelastung bekannt gewesen sein muss.
OLG Koblenz, 2 OWi 32 SsBs 240/21