Begibt sich ein Fußgänger mit der Absicht einer Selbstschädigung auf die Fahrbahn einer Landstraße, trägt er damit derart massiv schuldhaft zu dem späteren Verkehrsunfall bei, dass im Rahmen der Haftungsabwägung die Betriebsgefahr des PKW vollständig zurücktritt. Ein Fahrer muss nicht damit rechnen, dass auf einer Landstraße ein dunkel gekleideter Fußgänger absichtlich, unerwartet und unmittelbar vor dem Fahrzeug auf die Straße tritt, er muss seine Geschwindigkeit nicht auf ein solches Ereignis ausrichten.
OLG Koblenz, (Hinweisbeschluss), 12 U 707 70/21