Der Halter erhielt eine Anhörung, ihm war eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen worden. Er schrieb auf dem Bogen, dass er die Tat zugeben würde. Die Behörde hatte aber erhebliche Bedenken und verglich das angefertigte Überwachungsfoto mit dem Passfoto. Der Halter konnte nicht der Fahrer gewesen sein, die Behörde fragte mehrfach beim Halter nach und stellte dann das Verfahren ein. Bei dem Halter war sonst nur noch die Ehefrau gemeldet, er hatte allerdings einen Sohn.
Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, erging eine Fahrtenbuchauflage. Zu Recht, da das angebliche Geständnis offensichtlich falsch war. Die Behörde musste auch nicht weiter ermitteln und versuchen, den Sohn aufzufinden. Ein entsprechender Hinweis hätte von dem Halter kommen müssen. Wenn keine weiteren erfolgsversprechenden Ansätze für eine Ermittlung vorliegen, muss die Behörde auch nicht versuchen, den Fahrer aufzufinden. Da der Halter nicht mitgewirkt hatte, muss er nun für zwölf Monate ein Fahrtenbuch führen.
VG Mainz, 3 L 68/22.MZ