Es stellt keinen Spurwechsel dar, wenn der am weitesten links eingeordnete Fahrer in einen anderen Fahrstreifen wechselt, wenn im Kreuzungsbereich keine Abbiegespuren oder Richtungspfeile angebracht sind. Und dann noch der Hinweis, dass eine am Unfall Ort abgegebene Bestätigung der Schuld am Unfall lediglich eine Stellungnahme zum Hergang und kein deklaratorischesschuld Anerkenntnis darstellt. Der vermeintliche Schädiger kann die Haftung zulasten der eigenen Haftpflichtversicherung nicht anerkennen.
OLG München, 10 U 1617/21