Wenn der Betroffene beantragt, dass er von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden wird, ist dies für das Gericht eine gebundene Entscheidung, wenn er sich bereits geäußert hat oder erklärt, er werde sich auch bei Gericht nicht äußern, sofern seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Er ist dann zu entbinden.
OLG Naumburg, 1 Ws 97/22