Kommt es zu einem Auffahrunfall, nachdem der Vordermann ohne Grund stark abbremste, erscheint eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zulasten des Vorderfahrzeugs angemessen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob das vordere Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst hat.
OLG München, 10 U 2165/21
Hier wurde noch vorgetragen, dass abgebremst wurde, weil die Höchstgeschwindigkeit von 60 auf 40 km/h runtergesetzt worden sein soll. Entsprechende Schilder gab es nicht, es stand für das Gericht allerdings fest, dass stärker abgebremst wurde.