Der Bußgeldbescheid muss die vorgeworfene Tat hinreichend genau erkennen lassen. Unpräzise oder unrichtige Angaben des Tatortes können unter Umständen unschädlich sein, dann muss sich die Tat aber eindeutig von anderen Vergehen unterscheiden lassen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt der exakten Benennung von Tatort -Zeit zur Differenzierung von möglichen anderen Vergehen des Betroffenen eine erhebliche Bedeutung zu.
Hier war der Bußgeldbescheid unwirksam, es wurde eine falsche Landstraße (L 1134 statt L 1177) benannt.
AG Maulbronn, 4 OWi 11 Js 4247/22