Im ersten Termin bei Gericht wurde der Betroffene von der Anwesenheitspflicht entbunden. Im zweiten Termin kam nur der Verteidiger und erklärte, der Betroffene wolle sich nun doch persönlich einlassen, sei aber plötzlich erkrankt. Dies wurde auch nachgewiesen.
Das Gericht verurteilte dann in Abwesenheit, da der Betroffene ja von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen früher entbunden wurde.
Zu Unrecht, es liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor. Der Betroffene durfte seine Entscheidung ändern und persönlich aussagen wollen. Ist er dann ohne eigenes Verschulden an der Teilnahme verhindert, darf nicht in Abwesenheit verhandelt werden.
KG Berlin, 3 Ws (B) 37/22