Herchen rief seinen Hund von der anderen Straßenseite zu sich. Ein Radfahrer bremste ab und kam hierbei zu Sturz. Grundsätzlich muss ein Fahrradfahrer jederzeit in der Lage sein, sein Rad abzubremsen, einem Hindernis auszuweichen oder sicher abzusteigen. Das Gericht sah hier eine etwas unzulängliche Reaktion des Radfahrers, auf der anderen Seite wurde allerdings auch die typische Tiergefahr angesichts der Reaktion des Radfahrers angenommen. Auch das Verhalten des Hundes habe den Unfall verursacht. Es kam zur hälftigen Haftungsverteilung.
OLG Oldenburg, 13 U 199/21