Ein LKW – Durchfahrtsverbot, das aufgrund § 40 BImSchG in Verbindung mit den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart erlassen wurde, ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB, das es einem einzelnen Anwohner ermöglichen würde, einen Unterlassungsanspruch bei verbotswidriger Durchfahrt eines LKW zivilrechtlich durchzusetzen.
BGH, VI ZR 110/21
Kein Unterlassungsanspruch eines Anwohners bei verbotenen Durchfahrten
Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.