Bei der Abwägung nach § 17 StVG über die Schadensquote nach einem Unfall kann bei Motorrädern eine erhöhte Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen sein, die mit ihrer Beschleunigungsfähigkeit und Instabilität begründet werden kann, wenn dieser Unfall ursächlich geworden ist.
OLG Hamm, 7 U 106/20
Die beiden genannten Punkte kamen hier nicht zum Tragen, die Betriebsgefahr wurde in dieser Entscheidung nicht erhöht.