Die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einer im öffentlichen Straßenraum errichteten Elektro – Ladesäule typischerweise einhergehenden Beeinträchtigungen sind grundsätzlich von den Anlegern hinzunehmen, sie sind zumutbar und sozialadäquat.
Hier ging es um eine Ladesäule mit entsprechender Bevorrechtigung beim Parken von 8 bis 18:00 Uhr, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb erfolglos.
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 1 S 28/22