Kollidiert ein von einem Parkplatz ausfahrender PKW mit einem zügig (42 km/h) radelndem Rennradfahrer, der einen querenden, bevorrechtigten Rad- und Fußweg nutzt, begründet die überdurchschnittliche Annäherungsgeschwindigkeit des Radfahrers keine Mithaftung.
LG Nürnberg-Fürth, 8 O 5432/18