Aufgrund der allgemeinen Sachrüge ist ein Bußgeldurteil aufzuheben, wenn es nicht vom Richter unterschrieben wurde. Dann liegt keine in der Rechtsbeschwerdeinstanz prüfungsfähige Entscheidung vor. Hier lag auch kein vollständiges, begründetes und unterzeichnetes Protokollurteil vor.
Lediglich im Fall einer Zulassungsrechtsreschwerde würde die Nichtunterzeichnung des Urteils nicht zwingend zu einer Aufhebung führen.
OLG Köln, III-1 ORBs 423/22
Auf dem Protokoll der Hauptverhandlung lag auch kein Fertigstellungsvermerk vor. Dies geschah erst nachträglich, das Urteil wurde erneut zugestellt.