Es ist nicht ausreichend, den Fahrer zu benennen, indem man Vor- und Zunamen und als Anschrift Bosnien angibt. Es ist für eine deutsche Ermittlungsbehörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zumutbar, hier zu versuchen, den Fahrer in Bosnien zu ermitteln. Die Fahrtenbuchauflage ist wirksam.
OVG Lüneburg, 12 ME 77/23