Es ging um einen Fahrzeugdiebstahl und die Kaskoversicherung. Beide Parteien waren sich einig, das bei dem BMW das System ConnectedDriveService installiert und aktiviert war, aus dem sich auch Nutzungs- und Standortdaten auslesen lassen.
Es wurde die Einholung der Daten (§§ 428, 142 ZPO) beantragt, das Gericht erließ den gewünschten Beschluss und verpflichtete BMW, diese Daten vorzulegen.
LG Berlin, 4 O 141/21