Nutzung der Datenspeicher im Fahrzeug zu Beweiszwecken

Es ging um einen Fahrzeugdiebstahl und die Kaskoversicherung. Beide Parteien waren sich einig, das bei dem BMW das System ConnectedDriveService installiert und aktiviert war, aus dem sich auch Nutzungs- und Standortdaten auslesen lassen.

Es wurde die Einholung der Daten (§§ 428, 142 ZPO) beantragt, das Gericht erließ den gewünschten Beschluss und verpflichtete BMW, diese Daten vorzulegen.

LG Berlin, 4 O 141/21

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