Wird ein betriebliches Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, wird der geldwerte Vorteil nach der sogenannten 1 % – Regel bemessen. Kosten (hier AfA) für eine Garage auf dem Privatgrundstück, in die das Fahrzeug eingestellt wird, können nur berücksichtigt werden, wenn es eine rechtliche Verpflichtung hierzu gibt.
BFH, VIII R 29/20