Kostenhaftung des E – Scooter – Vermieters

Kann bei einem Parkverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, hat der Halter zumindest nach § 25a StVG die Kosten der Behörde zu tragen. Hier wurde der Scooter quer auf dem Fußweg geparkt, es liegt ein Verstoß gegen § 1 II StVO (Rücksichtnahme) vor. So etwas droht nicht nur Kraftfahrzeugführern, sondern allen Fahrzeugführern, beispielsweise auch Radfahrern.

Das Gericht weist darauf hin, dass anderslautende Rechtsprechung, dass zwischen Tat und Anhörungsschreiben maximal zwei Wochen vergehen dürfen, nicht geteilt wird. Diese Auffassung fände weder eine Stütze im Gesetz noch ist sie praktikabel für die Behörden. Die Angabe eines Namens des Nutzers, einer E-Mail-Adresse und einer Mobilfunknummer genügen nicht, um den verantwortlichen Fahrer mit angemessenen Aufwand zu ermitteln. Hierzu wären alle Daten notwendig (Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort). Der Vermieter trägt die Kosten.

AG Tiergarten, 297 OWi 812/23

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