Erleidet ein Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall verschiedene Verletzungen (unter anderem am Fuß), ergibt sich aus dem Umstand, dass er ungeeignetes Schuhwerk (hier Gartenclogs) getragen hat, kein Mitverschulden und somit keine Mithaftung. Es hat sich bisher beim Schuhwerk keine hinreichende, allgemeine Verkehrsüberzeugung gebildet, dass durch entsprechende Stiefel der Fuß geschützt wird, so dass kein Mitverschulden begründet werden kann.
OLG Brandenburg, 12 U 107/23