Brandbeseitigungskosten

Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein mangelhaftes Mietshaus und saniert es, sind die nach einem Brand getragenen Brandbeseitigungskosten kein anschaffungsnaher Aufwand (dann nur AfA), sondern können sofort als Werbungskosten sofort abgezogen werden, da sie für die Vermietbarkeit unausweichlich waren. Sie enthielten kein konstruktives Element, sondern dienten nur der Schadensbeseitigung. Abzugrenzen sind natürlich Aufwendungen für Renovierung, Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes.

FG Düsseldorf, 10 K 2184/20 E

Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (BFH, IX B 2/24)

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