Dem Antragsteller wurde nach einer Fahrt auf einem E-Scooter die Fahrerlaubnis entzogen, ihm wurde auch untersagt, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (z.B. Mofa, fahrrad, Elektrokleinstfahrzeuge) zu führen.
Er war mit einer Amphetaminkonzentration von 28 ng/ml sowie THC-COOH von 0,8 ng/ml erwischt worden. Er erklärte dies damit, dass ihm auf einer Party, als es ihm schlecht ging und er gehen wollte (er hatte vorher schon Schmerzen und Medikamente genommen), eine „Laternenmaß“ gegeben worden sei, in der vielleicht die Substanzen enthalten waren.
Das Gericht glaubte ihm nicht. Weder konnte er die Person benennen, die ihm das Getränk gegeben hatte, noch erklärte er kaum vorhandene Ausfallerscheinungen (nur dass er nicht mehr so müde war und es ihm besser ging). Auch andere Zeugen benannte er nicht, auch nicht die anderen Partygäste.
Noch 39 Stunden nach dem Konsum (erst da fand die Fahrt statt) erscheint die Amphetamin-Konzentration nicht erklärbar, schon 25 ng/ml reichen nach den Vorschlägen der Grenzwertkommission für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Dann hätte er so viel konsumieren müssen, dass deutliche Ausfallerscheinungen aufgetreten wären, insbesondere da der Antragsteller vorher nie AMphetamin konsumiert haben will, also unerfahren war. Auch baut sich Amphetamin regelmäßig in 24-48 Stunden vollständig ab, die Mehrzahl wissenschaftlicher Quellen geht von 12-30 Stunden aus.
Insgesamt reichte aber schon der Vortrag zum unbewussten Konsum nicht aus, hierbei handelt es sich um einen so seltenen Ausnahmefall, dass hierzu schon genau und detailliert vorgetragen werden muss. Erschwerend kam wohl hinzu, dass er bereits einmal mit Amphetamin als LKW-Fahrer auffällig geworden ist. Ein Wischtest war damals positiv, allerdings konnte im Blut nichts mehr nachgewiesen werden, das damalige Strafverfahren wurde dann nach § 170 II StPO eingestellt. Es liefen noch immer Ermittlungen gegen ihn wegen Verstößen gegen das BtMG, er soll mit Amphetaminen gehandelt haben. Auch dies spräche indiziell gegen einen unbewussten Konsum. Die Fahrerlaubnis blieb entzogen, die Untersagung weiterhin gültig.
BayVGH, 11 CS 23.1387
Achtung: Hier erfolgte die Untersagung für die fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge nach § 11 VII FEV (Nichteignung steht fest), nicht nach § 3 FEV wie in einer anderen Entscheidung des Gerichts (dort wurde keine positive MPU beigebracht). Nach § 3 FEV kann das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht untersagt werden.