Ladungssicherung

Auch wenn die Art der Ladungssicherung nicht VDI-richtlinienkonform erfolgt (hier ablegereife Sicherungsgurte), ist keine Ordnungswidrigkeit gegeben, wenn trotzdem eine ausreichende Ladungssicherung gegeben ist. Der Bußgeldtatbestand bezieht sich nur auf die Ladung nach § 22 I 2 StVO, nicht auf die VDI-Richtlinien.

AG Dortmund, 729 OWi 257 Js 630/24

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