Maut für leichte LKW

Seit dem 01. Juli 2024 sind gem. § 1 BFStrMG (Bundesfernstraßenmautgesetz) auch Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 t Gesamtgewicht mautpflichtig, soweit keine Handwerkerausnahme vorliegt. Die Liste dieser Ausnahmen gibt es hier:

www.balm.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lkw-Maut/Handwerkerausnahmeregelung_Liste_der_handwerklichen_Taetigkeiten.pdf?__blob=publicationFile&v=9

Keine Ausnahme gilt für Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus, so dass wohl Klagen zu erwarten sind.

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