Wird das Verfahren in der Hauptverhandlung eingestellt, trägt die Staatskasse grundsätzlich auch die notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) des Betroffenen. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen (vgl. §§ 109a II OWiG, 467 II-IV StPO) abgesehen werden, ein solcher Beschluss ist zu begründen. Wird erst in der Hauptverhandlung vorgetragen, dass der Betroffene nicht der Fahrer sei, ist dies unerheblich, er muss keine Angaben zur Sache (vorher) machen, auch nicht einen anderen Fahrer benennen.
BVerfG, 2 BvR 375/24