Die Angabe einer falschen Gemarkung im Bußgeldbescheid ist unschädlich und lässt die verjährungsunterbrechende Wirkung nicht entfallen, wenn die Tat hinreichend bestimmbar ist. Dies ist bei einer Videoaufzeichnung zumindest dann der Fall, wenn Tatzeit, Tatort, Fahrtrichtung, Fahrer und Fahrzeug zutreffend angegeben sind.
Dies gilt zumindest uneingeschränkt auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße, wenn der Streckenabschnitt zwischen zwei Anschlussstellen liegt und hierzwischen tatsächlich keine Auffahrtmöglichkeit gegeben ist.
Der Erlass eines weiteren Bußgeldbescheid mit berichtigter Ortsangabe beseitigt die Verjährungsunterbrechung des ersten Bescheides nicht.
AG Reutlingen, 5 OWi 290 Js 4016/26