Ausbremsen des Hintermannes

Ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, kann einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch sogenanntes Hindernisbereiten i.S.d. § 315b Abs.I Nr.2 StGB bedeuten.

OLG Hamm, 5 RVs 139/15

Das Gericht stellt klar, dass diese strafrechtliche Vorschrift grundsätzlich einen von außen in den Straßenverkehr hineinwirkenden, verkehrsfremden Eingriff voraussetzt. Hier liegt eine Handlung im fließenden Verkehr vor, der allerdings verkehrswidrig sein kann. Der Täter pervertiert den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr, indem er sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig in verkehrswidriger Absicht einsetzt und somit missbraucht (im Anschluß an BGH, 4 StR 228/02). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein willkürliches scharfes Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit erfolgt, um den Hintermann zu einer scharfen Bremsung zu zwingen. In dem entschiedenen Verfahren vor dem OLG Hamm waren diese Feststellungen durch die Tatsacheninstanzen nicht getroffen worden, die Revision war insoweit erfolgreich.

Anmerkung:

Auch bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr kann – auch wenn diese Vorschrift nicht zu den Verkehrsstraftaten im engeren Sinn gehört – auf die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden (OLG Düsseldorf, III-3 Ws 225/13). Hierbei sind allerdings die Tatumstände zu berücksichtigen. In dem oben geschilderten Fall könnte allerdings die Annahme naheliegen, da der Fahrer sein Kraftfahrzeug bewusst zweckwidrig eingesetzt hat. In diesem Fall kann das Gericht gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entziehen.

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