Kreditfinanzierte Kaution eines Eigenhinterlegers

Soweit ein Beschuldigter zur Stellung einer Kaution als sog. Eigenhinterleger berechtigt und verpflichtet ist, kann er hierfür ein Darlehen aufnehmen. Nunmehr hat der BGH entschieden, dass in diesem Falle der Anspruch auf Kautionsrückzahlung an die darlehensgewährende Bank abtretbar ist.

Hintergrund dieser zivilrechtlichen Entscheidung war, dass aufgrund eines später angeordneten dinglichen Arrestes die Staatsanwaltschaft versuchte, den Rückzahlungsanspruch bezüglich der Kaution zu pfänden. Hiergegen legte das Kreditinstitut Drittwiderspruchsklage ein, da die Abtretung zeitlich vor der Pfändung vereinbart wurde. Bei einem Zusammentreffen von Pfändung und Abtretung gilt der Grundsatz der Priorität, die Klage der Bank hatte Erfolg.

BGH, IX ZR 303/14

Anmerkung:

Somit ist klargestellt, dass die Verpflichtung zur Eigenhinterlegung durch den Beschuldigten nicht ausschließt, dass er hierfür ein Darlehen aufnehmen kann. Durch die Anordnung zur Eigenhinterlegung soll lediglich ausgeschlossen werden, dass sich ein Beschuldigter einem Verfahren entzieht, ohne dass er selbst mit dem nachfolgenden Kautionsverfall belastet ist. Dies ist bei einer Darlehensaufnahme nicht der Fall, da die Bank sich notfalls an seinem sonstigen Vermögen befriedigen könnte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in einer solchen Situation eine Bank ein Darlehen nur gegen Stellung entsprechender Sicherheiten gewähren wird.

Der BGH wies weiterhin darauf hin, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch der Bank auch nicht gefährdet wäre, wenn man annehmen wollte, dass der Rückzahlungsanspruch wegen Zweckverfehlung nach § 399 BGB nicht abtretbar wäre. In diesem Fall würde die Forderung gemäß § 851 ZPO nicht pfändbar sein, insoweit ist Abs. 2 dieser Vorschrift nach dem Wortlaut zu weit geraten (hiervon ist nur der Fall erfasst, dass die Parteien die Abtretbarkeit einer Forderung durch Vereinbarung ausgeschlossen haben, § 399 BGB, 2.Alternative).

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