Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Handlasergerät muss sich das Gericht davon überzeugen, dass die Vorgaben für dieses Messgerät eingehalten wurden. Dies kann unter anderem durch eine Befragung des Messbeamten anhand der Bedienungsanleitung geschehen. Dies gilt zumindest, wenn konkrete Messfehler geltend gemacht werden.
Wenn das Gericht sich nicht davon überzeugt, dass die Vorgaben der Bedienungsanleitung eingehalten worden sind, können die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei Anwendung standardisierter Messverfahren nicht angewandt werden.
OLG Brandenburg, 53 Ss-OWi 217/16