Grundsätzlich muss ein Zeuge bei seiner Vernehmung in einem Strafverfahren gemäß § 250 StPO im Gerichtssaal vernommen werden. Ausnahmsweise ist eine audiovisuelle Vernehmung gemäß § 247a StPO erlaubt, wenn ihm bei Anwesenheit in der Hauptverhandlung im Gerichtssaal ein schwerwiegender Nachteil für sein Wohl droht. Diese Vernehmung ist derart durchzuführen, dass der Zeuge sich nicht in dem Sitzungszimmer auffällt, in dem die eigentliche Hauptverhandlung stattfindet. Alle anderen Verfahrensbeteiligten, insbesondere Richter, Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagter müssen aber im Sitzungssaal anwesend sein, die Vernehmung wird dann in den Sitzungssaal übertragen. Es ist nicht erlaubt, dass der Richter sich nicht im Sitzungssaal auffällt, sondern sich beim Zeugen befindet und diesen dort vernimmt.
BGH, 3 StR 84/16