Sportsponsoring und die Steuerfalle

Sponsoren und Vereine müssen aufpassen, dass die entsprechenden Gestaltungen den steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen. Sofern ein Sponsor Spieler, Trainer oder Betreuer in seinem Betrieb anstellt und ohne einen Vergütungsersatzanspruch geltend zu machen dem Verein überlässt, liegt eine freigebige Zuwendung des Sponsors an den Verein vor. Insoweit muss der Verein Schenkungsteuer bezahlen.

BFH, II R 46/15

Dies war und ist in vielen Vereinen, bei denen nur geringe Aufwandsvergütungen an Spieler und Trainer gezahlt werden, eine Gestaltungsvariante, um eine steuerliche Abzugsfähigkeit zu erhalten. Steht dieser Überlassung aber keine adäquate Gegenleistung gegenüber, fällt Schenkungsteuer an. Und die Abzugsfähigkeit der Lohnzahlung erscheint mehr als fraglich.

Sofern eine Gegenleistung in Form von Werbung erbracht wird, ist darauf zu achten, dass diese Gegenleistung auch tatsächlich gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber und keiner anderen Firma erbracht wird. Dann allerdings dürfte eine ertragssteuerliche Berücksichtigung beim Verein notwendig sein.

 

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