Abstand der Messung zum Geschwindigkeitsschild und Schrittgeschwindigkeit

Offenbar geht es in Baden-Württemberg gemütlich zu. Dort wurde gerade wieder entschieden, dass angeordnete Schrittgeschwindigkeit eine Höchstgeschwindigkeit von 7 km/h bedeutet.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in Baden-Württemberg am 1. Juli 2015 eine neue Verwaltungsanweisung des Innenministeriums erlassen wurde, in der die Einhaltung eines bestimmten Abstandes der Messstelle zu dem Verkehrszeichen nicht mehr vorgeschrieben ist. Es stellt also eine nicht verallgemeinerungsfähige Frage des Einzelfalls dar, ob ein geringer Abstand geeignet ist, die Bewertung der Tat zu beeinflussen. Hierzu wird man also in Baden-Württemberg vortragen müssen

OLG Karlsruhe, 2 Rb 9 Ss 794/17

 

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