Parkt jemand seinen PKW im Herbst unter einem Nussbaum, muss er mit herabfallenden Nüssen rechnen. Dies gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, der Eigentümer des Nussbaumes muss für Schäden am Kfz durch herabfallende Nüsse nicht haften.
AG Frankfurt, 32 C 365/17