Ladesäulen für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehrsraum sind Zubehör einer öffentlichen Straße gem. Art. 2 Nr. 3 BayStrWG, sie dienen als Hilfseinrichtung der Verkehrsanlagen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und benötigen somit keine Baugenehmigung.
VGH München, 8 CE 18.1071