Auch im Bußgeldverfahren muss nicht jedem Beweisbegehren nachgegangen werden. Der Betroffene hat erst im 4. Termin behauptet, ein Halbbruder aus den USA sei das Fahrzeug gefahren. Insoweit beantragte er eine entsprechende Beweiserhebung unter Ladung des Halbbruders aus den USA. Vorher hatte bereits ein Sachverständiger bestätigt, dass der Betroffene höchstwahrscheinlich der Fahrer gewesen sei.
Der Beweisantrag wurde abgelehnt, da er außer Verhältnis zur möglichen Rechtsfolge (Geldbuße und Punkt, kein Fahrverbot) stand. Es hatten bereits 4 Termine mit 2 Zeugen und 3 Sachverständigen stattgefunden. Der Betroffene verwies erst im letzten Termin auf den Halbbruder in den USA, konnte dessen Existenz aber noch nicht einmal belegen. Auch ließ der Betroffenen in der Hauptverhandlung kein Foto von sich machen und konnte auch kein geeignetes Bild des Halbbruders vorlegen. Das Bild, dass vom Betroffenen vorgelegt wurde und seinen Halbbruder zeigen sollte, sah vielmehr so aus, als ob es sich um ein altes Foto des Betroffenen handelte. Auch spricht für die Fahrereigenschaft des Betroffenen, dass das Auto auf seine Frau zugelassen ist.
AG Backnang, 6 OWi 66 Js 112120/17