Eigentlich ging es um die Frage einer Gehörsverletzung, weil in einem Berufungsverfahren offenbar ein richterlicher Hinweisbeschluss nicht zugegangen ist. Das BVerfG stellt aber klar, dass es keine Vermutung gibt, dass vom Gericht übersandte Mitteilungen oder Hinweise die Beteiligten auch tatsächlich erreichen. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlusts im Übermittlungsweg noch eine irgendwie geartete Beweislast für den Nicht-Zugang. Vielmehr müssen sich die Gerichte ein Nachweis des Zugangs verschaffen.
BVerfG, 1 BvR 1264/17
Eine Entscheidung, die insbesondere auch im Verkehrsrecht bei der Frage der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage von Bedeutung sein könnte. Geht nämlich ein entsprechendes Ermittlungsersuchen an den Halter als Zeugen nicht zu, kann dieser nicht mitwirken, in diesem Fall dürfte eine derartige Auflage unzulässig sein.
Ebenso entschied das OVG Lüneburg hinsichtlich des Zugangs eines Grundsteuerbescheides. Sofern die Zugangsfiktion des § 122 II Nr.1 AO außer Kraft gesetzt werden soll, müssen substantiierte Tatsachen vorgetragen werden, wenn es um einen späteren Zugang geht. Diese Rechtsprechung gilt nicht für Fälle, in denen der Adressat den Zugang des Schriftstücks insgesamt bestreitet. In diesem Fall bedarf es keiner besonderen Darlegungen des Nicht-Zugangs des Schriftstücks, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für den Zugang tatsächlich vorliegen.
OVG Lüneburg, 9 LA 124/18